In Berücksichtigung aller Umstände vermögen sie indes gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht anzukommen. Der Gemeinderat O. hat sich überdies die Frage nach milderen Massnahmen, welche die Planungsfreiheit der Behörden ebenfalls wahren könnten, offenbar nicht gestellt. Namentlich wäre etwa zu prüfen gewesen, ob das vorliegende Nutzungsänderungsgesuch nicht befristet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bauordnung erteilt werden könnte.