{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-11-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2001-125_2000-11-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4267", "Checksum": "533c410d79d1fb354fd12e06a33ed32f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 08.11.2000 AGVE_2001_125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 08.11.2000 AGVE_2001_125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 08.11.2000 AGVE_2001_125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmenplan.\nEine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht erforderlich, wenn es darum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan Emissionen einzugrenzen, die über dem «Zonendurchschnitt» liegen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:55", "Checksum": "8265e82e6efe40e7a92915efb28326a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 08.11.2000 AGVE_2001_125\nRegeste:\nMassnahmenplan.\nEine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht erforderlich, wenn es darum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan Emissionen einzugrenzen, die über dem «Zonendurchschnitt» liegen.\n\n580 Verwaltungsbehörden 2001\n\nRecht darauf hin, dass es sich bei dem Institut der Bausperre um ein\neinschneidendes Mittel im Nutzungsplanungsverfahren handelt (Beschwerde, S. 5). Ausserdem ist im vorliegenden Fall die Wirtschaftsfreiheit tangiert (Art. 27 BV).\nZweifellos vermag der Gemeinderat O. gewichtige öffentliche\nInteressen ins Feld zu führen. In Berücksichtigung aller Umstände\nvermögen sie indes gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht anzukommen. Der Gemeinderat O. hat sich überdies die\nFrage nach milderen Massnahmen, welche die Planungsfreiheit der\nBehörden ebenfalls wahren könnten, offenbar nicht gestellt. Namentlich wäre etwa zu prüfen gewesen, ob das vorliegende Nutzungsänderungsgesuch nicht befristet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bauordnung erteilt werden könnte.\n\n125 Massnahmenplan.\nEine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht\nerforderlich, wenn es darum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan\nEmissionen einzugrenzen, die über dem «Zonendurchschnitt» liegen.\n\nEntscheid des Regierungsrats vom 08. November 2000, Gemeinde O.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass\nbereits auf der Ebene der Nutzungsplanung Massnahmen verfügt\nwerden sollen, damit die Grenzwerte der Luftreinhaltung eingehalten\nwerden können (...).\naa) Auch nach Art. 44a Abs. 2 USG können die Massnahmenpläne Massnahmen unterscheiden, die unmittelbar angeordnet werden dürfen, und solche, für welche die rechtlichen Grundlagen noch\nzu schaffen sind. Allerdings kann in gewissen Fällen eine rechtssatzmässige Festlegung geboten sein, z.B. aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit (zur vergleichbaren Problematik\nbei vorsorglichen Emissionsbegrenzungen vgl. Alexander Zürcher,\n2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 581\n\nDie vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Diss. Basel 1995, S. 346 ff.).\nbb) Die Notwendigkeit einer rechtsatzmässigen Festlegung liegt\nnach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann\nvor, wenn der Massnahmenplan eine Einschränkung der Bautätigkeit\nin luftbelasteten Gebieten vorsieht und damit in Widerspruch zur\ngeltenden Zonenordnung tritt. Grundsätzlich ist in solchen Fällen die\nBau- und Zonenordnung in dem dafür vorgesehenen Verfahren an\nden Massnahmenplan anzupassen; vor der Planänderung können\nzonenkonforme Bauprojekte, von denen für sich allein genommen\nbloss durchschnittliche Emissionen ausgehen, grundsätzlich nicht\nunter Hinweis auf eine übermässige Gesamtbelastung der Luft abgelehnt werden (BGE 118 Ib 26 E. 5e S. 36; 119 Ib E. 5c und d S. 485\nff.; 120 Ib 436 E. 2c /cc S. 446). Diese Rechtsprechung beruht zum\neinen auf den bereits für den Massnahmenplan grundlegenden Prinzipien der Koordination und der Lastengleichheit (BGE 119 Ib 480\nE. 7a S. 489): Die vom Massnahmenplan vorgesehenen emissionsmindernden Massnahmen sollen, soweit sie eine Beschränkung der\nBautätigkeit erfordern, mit den Anliegen der Raumplanung koordiniert und die Lastengleichheit zwischen allen Bauvorhaben einer\nZone gewährleistet werden. Zum anderen liefe es der Rechtssicherheit zuwider, ohne Abänderung des Zonenplans Massnahmen anzuordnen, welche die Errichtung an sich zonenkonformer Bauten verhindern oder jedenfalls weitgehend beschränken und damit den formell noch bestehenden Zonenplan aushöhlen oder sogar gegenstandslos machen würden.\n(...) Gehen von einer Anlage lediglich die Emissionen aus, die\ntypischerweise mit Anlagen dieser Zone verbunden sind, erfordern\ndie Grundsätze der Koordination, der Lastengleichheit und der\nRechtssicherheit i.d.R. die Änderung des Zonenplans (z.B. Änderung\nder zulässigen Nutzung, Herabsetzung der Grundstücksausnützung,\nim Extremfall sogar Auszonung). Handelt es sich dagegen um ein\nVorhaben, dessen Emissionen über den \"Zonendurchschnitt\" hinausgehen, wird weder das Rechtsgleichheitsgebot noch die Planbeständigkeit in Frage gestellt, wenn speziell für dieses Vorhaben emissionsmindernde Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeord-\n582 Verwaltungsbehörden 2001\n\n"}