580 Verwaltungsbehörden 2001 Recht darauf hin, dass es sich bei dem Institut der Bausperre um ein einschneidendes Mittel im Nutzungsplanungsverfahren handelt (Be- schwerde, S. 5). Ausserdem ist im vorliegenden Fall die Wirtschafts- freiheit tangiert (Art. 27 BV). Zweifellos vermag der Gemeinderat O. gewichtige öffentliche Interessen ins Feld zu führen. In Berücksichtigung aller Umstände vermögen sie indes gegen die privaten Interessen des Beschwerde- führers nicht anzukommen. Der Gemeinderat O. hat sich überdies die Frage nach milderen Massnahmen, welche die Planungsfreiheit der Behörden ebenfalls wahren könnten, offenbar nicht gestellt. Na- mentlich wäre etwa zu prüfen gewesen, ob das vorliegende Nut- zungsänderungsgesuch nicht befristet auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens der neuen Bauordnung erteilt werden könnte. 125 Massnahmenplan. Eine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht erforderlich, wenn es darum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan Emissionen einzugrenzen, die über dem «Zonendurchschnitt» liegen. Entscheid des Regierungsrats vom 08. November 2000, Gemeinde O. Aus den Erwägungen 3. c) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bereits auf der Ebene der Nutzungsplanung Massnahmen verfügt werden sollen, damit die Grenzwerte der Luftreinhaltung eingehalten werden können (...). aa) Auch nach Art. 44a Abs. 2 USG können die Massnahmen- pläne Massnahmen unterscheiden, die unmittelbar angeordnet wer- den dürfen, und solche, für welche die rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen sind. Allerdings kann in gewissen Fällen eine rechts- satzmässige Festlegung geboten sein, z.B. aus Gründen der Rechtssi- cherheit und der Rechtsgleichheit (zur vergleichbaren Problematik bei vorsorglichen Emissionsbegrenzungen vgl. Alexander Zürcher, 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 581 Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzge- setz, Diss. Basel 1995, S. 346 ff.). bb) Die Notwendigkeit einer rechtsatzmässigen Festlegung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn der Massnahmenplan eine Einschränkung der Bautätigkeit in luftbelasteten Gebieten vorsieht und damit in Widerspruch zur geltenden Zonenordnung tritt. Grundsätzlich ist in solchen Fällen die Bau- und Zonenordnung in dem dafür vorgesehenen Verfahren an den Massnahmenplan anzupassen; vor der Planänderung können zonenkonforme Bauprojekte, von denen für sich allein genommen bloss durchschnittliche Emissionen ausgehen, grundsätzlich nicht unter Hinweis auf eine übermässige Gesamtbelastung der Luft abge- lehnt werden (BGE 118 Ib 26 E. 5e S. 36; 119 Ib E. 5c und d S. 485 ff.; 120 Ib 436 E. 2c /cc S. 446). Diese Rechtsprechung beruht zum einen auf den bereits für den Massnahmenplan grundlegenden Prin- zipien der Koordination und der Lastengleichheit (BGE 119 Ib 480 E. 7a S. 489): Die vom Massnahmenplan vorgesehenen emissions- mindernden Massnahmen sollen, soweit sie eine Beschränkung der Bautätigkeit erfordern, mit den Anliegen der Raumplanung koordi- niert und die Lastengleichheit zwischen allen Bauvorhaben einer Zone gewährleistet werden. Zum anderen liefe es der Rechtssicher- heit zuwider, ohne Abänderung des Zonenplans Massnahmen anzu- ordnen, welche die Errichtung an sich zonenkonformer Bauten ver- hindern oder jedenfalls weitgehend beschränken und damit den for- mell noch bestehenden Zonenplan aushöhlen oder sogar gegen- standslos machen würden. (...) Gehen von einer Anlage lediglich die Emissionen aus, die typischerweise mit Anlagen dieser Zone verbunden sind, erfordern die Grundsätze der Koordination, der Lastengleichheit und der Rechtssicherheit i.d.R. die Änderung des Zonenplans (z.B. Änderung der zulässigen Nutzung, Herabsetzung der Grundstücksausnützung, im Extremfall sogar Auszonung). Handelt es sich dagegen um ein Vorhaben, dessen Emissionen über den "Zonendurchschnitt" hinaus- gehen, wird weder das Rechtsgleichheitsgebot noch die Planbestän- digkeit in Frage gestellt, wenn speziell für dieses Vorhaben emissi- onsmindernde Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeord- 582 Verwaltungsbehörden 2001 net werden. Geschieht dies auf der Grundlage des Massnahmenplans, ist gleichzeitig die Koordination der Massnahmen und die Lastengleichheit unter Emittenten vergleichbarer Grösse gewähr- leistet. Eine vorgängige Anpassung des Zonenplans ist nur sinnvoll und geboten, wenn die Einschränkung auf eine Abänderung des Zo- nenregimes hinausläuft, z.B. weil sie alle Bauten einer Zone betrifft oder gewisse Nutzungsarten von vornherein ausschliesst (BGE 124 II 282 E. 4c). cc) Gestützt auf diese Rechtsprechung ist die Anordnung einer weitergehenden Parkplatzbeschränkung bei der Beurteilung eines konkreten Bauprojekts vor Änderung der kommunalen Bau- und Zonenordnung unzulässig, wenn es sich beim umstrittenen Projekt um eine zonenkonforme Anlage mit zwar erheblichen, nicht aber überdurchschnittlichen Emissionen handelt. Die Grundeigentümer und der Gemeinderat O. vertreten hierzu die Auffassung, dass die Parkplatzbeschränkung unmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG angeordnet werden könne. Eine eigentliche Grundlage in der Bauordnung brauche es dafür nicht. dd) (...) ee) Die streitige Zone ist eine Spezialzone, in der Dienst- leistungsbetriebe aller Art, Gewerbe und Wohnungen rechtmässig sind. Wohnungen sind dabei nur für betrieblich an den Standort ge- bundenes Personal zugelassen (§ 34 BO). Möglich sind also Bauten mit sehr unterschiedlicher Emissionswirkung. Die Emissionen eines Einkaufszentrums oder eines Fachmarktes in der maximal erlaubten Art liegen jedenfalls über dem zonenüblichen Durchschnitt: Derar- tige Vorhaben weisen einen bedeutend höheren Besucherverkehr auf als andere Bauten und induzieren erheblich mehr Verkehr als z.B. Verwaltungs- oder Bürogebäude. Aus diesem Grund sind Einkaufs- zentren ab einer gewissen Grösse auch UVP-pflichtig (vgl. Ziff. 80.5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [SR 814.011; UVPV] - ab einer Verkaufsfläche von 5'000 m2) und unterliegen in einigen Kantonen der Quartierplan- pflicht (vgl. z.B. Art. 47 lit. m, Loi sur l'aménagement du territoire et les constructions des Kantons Waadt vom 4. Dezember 1985 [ab einer Verkaufsfläche von 2'000 m2]) oder besonderen Anforderungen 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 583 im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit (vgl. z.B. Art. 69 i.V.m. Art. 68 lit. b, Legge cantonale di applicazione della legge federale sulla pianificazione del territorio del Cantone Ticino dal 23. Maggio 1990 [ab einer Verkaufsfläche von 1'000 m2]). d) Handelt es sich somit um ein Bauvorhaben mit überdurch- schnittlichen (vgl. oben 3c/bb) Emissionen, können emissionsmin- dernde Massnahmen im Baubewilligungsverfahren, gestützt unmit- telbar auf den Massnahmenplan und das USG angeordnet werden. 126 Parteikosten. Sind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Partei- kosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne An- waltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz verlangen. Entscheid des Baudepartements vom 26. April 2001 in Sachen D. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, der sich (zulässigerweise) durch einen Juristen ohne Anwaltspatent vertreten liess, obsiegte im Beschwer- deverfahren vor dem Baudepartement. Das Baudepartement lehnte es jedoch ab, ihm einen Parteikostenersatz zuzusprechen. Aus den Erwägungen 2. a) § 36 VRPG mit der Marginale «Parteientschädigung» lau- tet: «1Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist dem Obsiegen- den eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, der Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen entsprechend dem Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen oder beiden anteil- weise aufzuerlegen.