1. Es wird festgestellt, dass § 21 der Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911, soweit für aargauische Notare eine Wohnsitzpflicht im Kanton statuiert wird, gegen höherstufiges Recht verstösst; dieser Norm ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang die Anwendung zu versagen und X ist von der Wohnsitzpflicht für Notare zu befreien. (…) 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 575 IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 123 Grosser Grenzabstand. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite. Entscheid des Baudepartements vom 01. Mai 2001 in Sachen C. Aus den Erwägungen