für die Wahl als Notar vorgeschlagen werden. Für diese besteht insofern noch eine Wohnsitzpflicht. 9. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass die in § 21 NO verankerte Wohnsitzpflicht der Notare im Kanton Aargau zum Erhalt und zum Bestand der Berufsausübungsbewilligung Art. 24 BV verletzt. Weder ist die genannte Norm rechtlich genügend abgestützt noch ist sie geeignet und erforderlich, um die dem Staat obliegende Aufsicht über die Notare ausüben zu können. Im Übrigen rechtfertigen rein fiskalische Interessen einen derart schweren Eingriff in die Niederlassungsfreiheit nicht. Beschluss: