seiner Gemeinde gelegenen Liegenschaften (vgl. §§ 22 und 23 der NO). Seine Urkundsberechtigung ist auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt, indem er seine Urkundsbefugnis nur so lange ausüben kann, als er als Gemeindeschreiber gewählt ist. Interessant ist nun festzustellen, dass für die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber keine Wohnsitzpflicht innerhalb der Kantonsgrenzen verlangt wird. Der Gemeindeschreiber wird zwar in den meisten Fällen in seiner Gemeinde Wohnsitz nehmen.