7. Während sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Notars auf das gesamte Kantonsgebiet erstreckt (§§ 19 und 20 NO), bestehen für den urkundsberechtigten Gemeindeschreiber diesbezüglich Schranken. So darf dieser keine familienrechtlichen Verträge, Erbverträge und Testamente beurkunden und seine Zuständigkeit zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen erstreckt sich nur auf die in 572 Verwaltungsbehörden 2001