Eine wertende Abwägung, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen miteinander vergleicht, kann vorliegend nicht vorgenommen werden, weil der Wohnsitzpflicht wie bereits ausgeführt kein öffentliches Interesse zugrunde liegt. Zudem würde der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit des im Kanton Aargau tätigen Notars derart schwer wiegen und wäre nicht gerechtfertigt, weshalb das Freiheitsrecht in seinem Kern zu schützen wäre. 7.