Auch aus diesem Grunde ist die Wohnsitzpflicht in § 21 der NO nicht geeignet, eine gewisse Verbundenheit mit der Bevölkerung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung zu erreichen. Eine wertende Abwägung, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen miteinander vergleicht, kann vorliegend nicht vorgenommen werden, weil der Wohnsitzpflicht wie bereits ausgeführt kein öffentliches Interesse zugrunde liegt.