Ferner ist bei dieser Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Wahl des Familienwohnsitzes von den Ehegatten gemeinsam bestimmt wird. c) Sofern im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren der Grundgedanke der Beaufsichtigung der Urkundspersonen zum Entstehen der Wohnsitzpflicht in § 21 der Notariatsordnung vom 28. Dezember 2001 beitrug, ist Folgendes dazu zu bemerken: Gegenstand der staatlichen Aufsicht im engeren Sinne bilden in erster Linie die Beurkundungstätigkeit und die damit zusammenhängenden Nebenpflichten (Führung von Tagebüchern, Einhaltung des Tarifs).