Jeder staatliche Eingriff in ein Freiheitsrecht darf auf Grund des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht weiter gehen, als es das öffentliche Recht erfordert. Sofern die Wohnsitzpflicht eine unverhältnismässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, hat der Betroffene einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes. Eine Residenzpflicht wird zwar grundsätzlich als zulässig betrachtet, doch müssen im konkreten Fall die privaten Interessen gegen die öffentlichen abgewogen werden. Ferner ist bei dieser Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Wahl des Familienwohnsitzes von den Ehegatten gemeinsam bestimmt wird.