im Kanton der Amtsausübung nicht aufgrund allgemeiner Grundsätze des Beurkundungsrechtes gefordert werden könne.“ 6. a) Die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Einschränkung eines Freiheitsrechts stellt sich nur, wenn an ihr überhaupt ein zulässiges öffentliches Interesse besteht. Erst dann ist zu prüfen, ob sie das geeignete und erforderliche Mittel ist, um dieses Interesse zu verwirklichen, und ob die dadurch bewirkte Freiheitsbeschränkung nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck steht. In den vorstehenden Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Wohnsitzpflicht gemäss § 21 NO nicht im öffentlichen Interesse liegt.