Dieses Kriterium ist massgebend für den Entscheid, ob eine Dienstleistung oder eine Nebenleistung des Notars als amtliche Tätigkeit oder nach allgemeinen Privatrecht, insbesondere nach dem Auftragsrecht, beurteilt wird. Im Gegensatz zum Grundbuchverwalter, der Angestellter des Staates ist, steht der Notar im Kanton Aargau in keinem Angestelltenverhältnis zum Staat. Der Notar hat gegen den Staat keinen Anspruch auf Lohn und kann von ihm auch nicht entlassen werden. Der Staat kann nur indirekt durch die Festlegung von Tarifen (vgl. Nota- 2001 Notariatsrecht 569