seiner Beamten durch das Vorschreiben von Residenzpflichten einzuschränken. Mit BGE 118 Ia 410 präzisierte und änderte das Bundesgericht seine Praxis und verlangte für eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beamten zwingende Gründe des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung. Eine Verweigerung einer Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht, beruhend auf allgemeinen oder bloss fiskalischen Gründen, sei nicht mehr zulässig. b) Gemäss Art. 55 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, wie das Beurkundungswesen auf ihrem Gebiete geregelt ist. Der Kanton Aargau kennt das freie Berufsnotariat. § 27 Ziff.