Obwohl in BGE 111 Ia 214 die Beschwerde eines Professors gutgeheissen wurde, welcher an die Universität Genf berufen wurde, sich jedoch weigerte, im Kanton Genf Wohnsitz zu nehmen, hielt das Bundesgericht im Grundsatz an seiner bisherigen, in BGE 103 Ia 455 festgelegten Rechtsprechung fest. Der öffentlichrechtliche Arbeitgeber verfügte somit auf Grund der damals geltenden Rechtsprechung über relativ weitreichende Möglichkeiten, die Niederlassungsfreiheit 568 Verwaltungsbehörden 2001