27 ZGB nicht übermässig beschränkt, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz innerhalb des ganzen Kantons frei wählen kann. An dieser Praxis wurde auch im Entscheid BGE 106 Ia 28 festgehalten. Obwohl in BGE 111 Ia 214 die Beschwerde eines Professors gutgeheissen wurde, welcher an die Universität Genf berufen wurde, sich jedoch weigerte, im Kanton Genf Wohnsitz zu nehmen, hielt das Bundesgericht im Grundsatz an seiner bisherigen, in BGE 103 Ia 455 festgelegten Rechtsprechung fest.