Ortskenntnisse, Bürgernähe, etc.“. Selbst das Vorschreiben einer Residenzpflicht aus rein fiskalischen Interessen war nach Ansicht des Bundesgerichts zulässig. Immerhin ist festzuhalten, dass die vorstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtes von der Lehre heftig kritisiert worden ist. Im selben Entscheid wurde auch festgestellt, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der jedermann einen Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs einräumt, nicht tangiert wird. Ebenso wird die persönliche Freiheit nach Art. 27 ZGB nicht übermässig beschränkt, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz innerhalb des ganzen Kantons frei wählen kann.