Ein zureichendes öffentliches Interesse zur Einschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt nach Auffassung des Bundesgerichts nicht nur vor, wenn - wie z.B. bei Polizisten oder Berufsfeuerwehrleuten - die Art des Dienstes eine erhöhte Bereitschaft am Arbeitsort erfordert, sondern wird auch dort angenommen, wo eine gewisse Verbundenheit von Beamten mit der Bevölkerung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung von Bedeutung ist (wie etwa bei Lehrern oder Gemeindeschreibern, namentlich in kleineren Gemeinden). Als Beispiele werden in BGE 103 Ia 457 weiter angeführt: „Verwurzelung des Beamten in der Gemeinschaft, für welche er arbeitet; Ortskenntnisse, Bürgernähe, etc.“.