Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als sich die Residenzpflicht nicht ohne Weiteres aus der Natur der Aufgaben eines Notars ergibt. 5. a) Ein zureichendes öffentliches Interesse zur Einschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt nach Auffassung des Bundesgerichts nicht nur vor, wenn - wie z.B. bei Polizisten oder Berufsfeuerwehrleuten - die Art des Dienstes eine erhöhte Bereitschaft am Arbeitsort erfordert, sondern wird auch dort angenommen, wo eine gewisse Verbundenheit von Beamten mit der Bevölkerung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung von Bedeutung ist (wie etwa bei Lehrern oder Gemeindeschreibern, namentlich in kleineren Gemeinden).