Bei der Notariatsordnung, welche in Vollziehung von § 4 des EGZGB erlassen wurde, handelt es sich um ein grossrätliches Dekret. Angesichts der Schwere des Eingriffs des in Frage stehenden Freiheitsrechts muss die Festschreibung der Wohnsitzpflicht für die Notare auf Dekretsstufe selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Notare letztlich ihre Legitimation zur Berufsausübung vom Kanton erhalten und der Staat die Aufsicht über die Notare innehat, 2001 Notariatsrecht 567