Auch beim Vorliegen von Sonderstatusverhältnissen sind jedoch die obigen Grundsätze zu beachten. So darf beispielsweise das in Frage stehende Freiheitsrecht nicht stärker beschränkt werden, als es das Sonderstatusverhältnis im Einzelfall erfordert. Gewisse Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit können sich somit beim Vorliegen von Sonderstatusverhältnissen ergeben. 4. Die Beschränkung eines Freiheitsrechtes bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.