Einschränkungen von Grundrechten müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Schliesslich müssen Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Abs. 3). Für bestimmte Personen (Polizeibeamte, Soldaten, etc.) können sich aus ihrer speziellen Beziehung zum Staat (Sonderstatusverhältnis) zusätzliche Beschränkungen bestimmter Freiheitsrechte ergeben. Auch beim Vorliegen von Sonderstatusverhältnissen sind jedoch die obigen Grundsätze zu beachten.