Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) gehört, wie die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zu den klassischen Freiheitsrechten, welche von der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) direkt gewährleistet sind. Der Einzelne kann sich direkt auf die Freiheitsrechte berufen und Gerichte sowie Verwaltungsbehörden haben Verfassungsnormen, die Freiheitsrechte gewährleisten, direkt anzuwenden. Dank der individual-rechtlichen Ausgestaltung der Freiheitsrechte geniesst der Einzelne einen umfas- 566 Verwaltungsbehörden 2001