sobald er das Notariatspatent erhalten und im Kanton Aargau festen Wohnsitz genommen hat. Diese Wohnsitz- oder auch Residenzpflicht des aargauischen Notars tangiert die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV. Der Niederlassungsfreiheit in § 16 der Kantonsverfassung kommt keine selbständige Bedeutung zu, da sie nicht weiter geht als die bundesrechtlichen Garantie. Die Niederlassungsfreiheit ist das Recht jedes Schweizer Bürgers, sich an jedem Ort der Schweiz niederzulassen oder aufzuhalten und den bisherigen Niederlassungsort jederzeit wieder zu verlassen. Die Niederlassungsfreiheit gilt innerkantonal und interkantonal. Die Niederlassungsfreiheit (Art.