Unter diesen Voraussetzungen kann die Verfassungsmässigkeit von § 21 NO im Zusammenhang mit der schriftliche Anfrage von Notar X überprüft werden. Es würde auch wenig Sinn machen, auf die formelle Anfrage von Notar X nicht einzutreten und ihn praktisch dazu zu verleiten, seinen Wohnsitz in den Nachbarkanton zu verlegen, um damit ein Disziplinarverfahren und schliesslich ein Beschwerdeverfahren einzuleiten. Gemäss §§ 90 Abs. 4 und 95 Abs. 2 KV dürfen nur der Regierungsrat und die Gerichte Normen auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen. Die Notariatskommission verfügt über keine diesbezüglichen Kompetenzen. 2. Gemäss § 21 NO kann der Notar seine Befugnisse ausüben,