nötig. Es braucht überhaupt kein formalisiertes Hauptverfahren, sondern es genügt ein wie auch immer veranlasster und gearteter Vorgang der Rechtsanwendung (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt am Main 1986, N 18 zu § 90 Abs. 4 KV). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verfassungsmässigkeit von § 21 NO im Zusammenhang mit der schriftliche Anfrage von Notar X überprüft werden.