1. Der Regierungsrat ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (§ 90 Abs. 4 KV). Die Normenkontrolle durch den Regierungsrat ist von Amtes wegen und vorfrageweise vorzunehmen. Die Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzeskonformität eines Erlasses ist Gegenstand der akzessorischen Normenkontrolle. Sie ist kein eigenständiges Verfahren, sondern wird bei Gelegenheit einer Rechtsanwendung in einem beliebigen Hauptverfahren vorfrageweise durchgeführt.