Gestützt auf die Eingabe von X, die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung und eigene Überlegungen äussert die Notariatskommission Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität der genannten Bestimmung und vertritt die Ansicht, dass ein allfälliger Patententzug gestützt auf die Verletzung der in § 21 NO verankerten Wohnsitzpflicht rechtlich nicht haltbar sei. Sie unterbreitet deshalb die Angelegenheit dem Regierungsrat zur vorfrageweisen Prüfung. Aus den Erwägungen