{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2001-122_2001-12-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4264", "Checksum": "82aa3e1140704ff92f5e22f903fb3fee"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 05.12.2001 AGVE_2001_122"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 05.12.2001 AGVE_2001_122"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 05.12.2001 AGVE_2001_122"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "X, Rechtsanwalt und Notar, in Y; Wohnsitz im Kanton als Voraussetzung für die Erteilung bzw. den Bestand und den Erhalt der Berufsausübungsbewilligung als aargauischer Notar; § 21 der Notariatsordnung; akzessorische Normenkontrolle"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:16", "Checksum": "d4bd4ecf45a2815e4c8678709b23a6ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 05.12.2001 AGVE_2001_122\nRegeste:\nX, Rechtsanwalt und Notar, in Y; Wohnsitz im Kanton als Voraussetzung für die Erteilung bzw. den Bestand und den Erhalt der Berufsausübungsbewilligung als aargauischer Notar; § 21 der Notariatsordnung; akzessorische Normenkontrolle\n\n2001 Notariatsrecht 563\n\nIII. Notariatsrecht\n\n122 X, Rechtsanwalt und Notar, in Y; Wohnsitz im Kanton als Voraussetzung\nfür die Erteilung bzw. den Bestand und den Erhalt der Berufsausübungsbewilligung als aargauischer Notar; § 21 der Notariatsordnung;\nakzessorische Normenkontrolle\n\nAus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau, Sitzung vom\n05.12.2001\n\nSachverhalt\n\n1. X, Rechtsanwalt und Notar, mit Büro in Y und Wohnsitz in Z,\nunterbreitete mit Schreiben vom 21. März 2001 der Notariatskommission die Frage, ob die in § 21 der aargauischen Notariatsordnung (NO) vom 28. Dezember 1911 statuierte Wohnsitzpflicht im Kanton Aargau, die unter anderem als Bedingung zum\nErhalt und zum Bestand der Berufsausübungsbewilligung als aargauischer Notar vorausgesetzt ist, heute vor Art. 24 BV (Niederlassungsfreiheit) noch standhält. X hat die Gelegenheit, aus der Bekanntschaft ein Grundstück zu Vorzugsbedingungen im Kanton Zürich zu erwerben. Weiter vermerkt er, dass er stets Wohnsitz im\nKanton Aargau hatte, hier auch die Ausbildung absolvieren durfte\nund somit stark im Kanton Aargau verwurzelt sei; zudem seien die\nDistanzen nach der Wohnsitzverlegung in den Nachbarkanton kurz.\nEr beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die\nEinschränkung der Niederlassungsfreiheit an immer strengere Voraussetzungen knüpft. Rechtsvergleichend verweist er auf die Notariatsordnung des Kantons Bern, wonach die Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Notar erhält, wer (unter anderem) Wohnsitz in\nder Schweiz hat.\n564 Verwaltungsbehörden 2001\n\n2. Aufgrund des Wortlauts von § 21 NO stellt die Wohnsitznahme im Kanton Aargau eine unerlässliche Voraussetzung für die\nErteilung der Berufsausübungsbewilligung dar. Jeder Notar muss\nsomit vor der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung einen festen\nWohnsitz innerhalb der Kantonsgrenzen nachweisen. Blosser Aufenthalt im Kanton Aargau oder der Nachweis eines Geschäftsdomizils\ninnerhalb der Kantonsgrenzen genügt nach dem Wortlaut von § 21\nder Notariatsordnung nicht. Fehlt es an einem festen Wohnsitz im\nKanton, kann die Berufsausübungsbewilligung verweigert werden.\nGibt der Notar seinen Wohnsitz im Kanton Aargau nach Erhalt der\nBerufsausübungsbewilligung auf und begründet einen ausserkantonalen Wohnsitz, so ist ihm, unter Androhung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung, Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Wohnsitznahme im Kanton Aargau) anzusetzen.\nGestützt auf die Eingabe von X, die jüngere bundesgerichtliche\nRechtsprechung und eigene Überlegungen äussert die Notariatskommission Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität der\ngenannten Bestimmung und vertritt die Ansicht, dass ein allfälliger\nPatententzug gestützt auf die Verletzung der in § 21 NO verankerten\nWohnsitzpflicht rechtlich nicht haltbar sei. Sie unterbreitet deshalb\ndie Angelegenheit dem Regierungsrat zur vorfrageweisen Prüfung.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Der Regierungsrat ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu\nversagen, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (§ 90 Abs. 4 KV). Die Normenkontrolle durch\nden Regierungsrat ist von Amtes wegen und vorfrageweise vorzunehmen. Die Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzeskonformität\neines Erlasses ist Gegenstand der akzessorischen Normenkontrolle.\nSie ist kein eigenständiges Verfahren, sondern wird bei Gelegenheit\neiner Rechtsanwendung in einem beliebigen Hauptverfahren vorfrageweise durchgeführt. Dass das Hauptverfahren, in dessen Zusammenhang sich die akzessorische Normenkontrolle abwickelt, ein\nverwaltungsinternes Rechtspflegeverfahren sein müsste, ist nicht\n2001 Notariatsrecht 565\n\n"}