2001 Notariatsrecht 563 III. Notariatsrecht 122 X, Rechtsanwalt und Notar, in Y; Wohnsitz im Kanton als Voraussetzung für die Erteilung bzw. den Bestand und den Erhalt der Berufsaus- übungsbewilligung als aargauischer Notar; § 21 der Notariatsordnung; akzessorische Normenkontrolle Aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau, Sitzung vom 05.12.2001 Sachverhalt 1. X, Rechtsanwalt und Notar, mit Büro in Y und Wohnsitz in Z, unterbreitete mit Schreiben vom 21. März 2001 der Notariats- kommission die Frage, ob die in § 21 der aargauischen No- tariatsordnung (NO) vom 28. Dezember 1911 statuierte Wohnsitz- pflicht im Kanton Aargau, die unter anderem als Bedingung zum Erhalt und zum Bestand der Berufsausübungsbewilligung als aar- gauischer Notar vorausgesetzt ist, heute vor Art. 24 BV (Niederlas- sungsfreiheit) noch standhält. X hat die Gelegenheit, aus der Be- kanntschaft ein Grundstück zu Vorzugsbedingungen im Kanton Zü- rich zu erwerben. Weiter vermerkt er, dass er stets Wohnsitz im Kanton Aargau hatte, hier auch die Ausbildung absolvieren durfte und somit stark im Kanton Aargau verwurzelt sei; zudem seien die Distanzen nach der Wohnsitzverlegung in den Nachbarkanton kurz. Er beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit an immer strengere Vor- aussetzungen knüpft. Rechtsvergleichend verweist er auf die Notari- atsordnung des Kantons Bern, wonach die Bewilligung zur Aus- übung des Berufes als Notar erhält, wer (unter anderem) Wohnsitz in der Schweiz hat. 564 Verwaltungsbehörden 2001 2. Aufgrund des Wortlauts von § 21 NO stellt die Wohnsitz- nahme im Kanton Aargau eine unerlässliche Voraussetzung für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung dar. Jeder Notar muss somit vor der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung einen festen Wohnsitz innerhalb der Kantonsgrenzen nachweisen. Blosser Aufent- halt im Kanton Aargau oder der Nachweis eines Geschäftsdomizils innerhalb der Kantonsgrenzen genügt nach dem Wortlaut von § 21 der Notariatsordnung nicht. Fehlt es an einem festen Wohnsitz im Kanton, kann die Berufsausübungsbewilligung verweigert werden. Gibt der Notar seinen Wohnsitz im Kanton Aargau nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung auf und begründet einen ausserkan- tonalen Wohnsitz, so ist ihm, unter Androhung des Entzugs der Be- rufsausübungsbewilligung, Frist zur Wiederherstellung des ursprüng- lichen Zustandes (Wohnsitznahme im Kanton Aargau) anzusetzen. Gestützt auf die Eingabe von X, die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung und eigene Überlegungen äussert die Notariats- kommission Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität der genannten Bestimmung und vertritt die Ansicht, dass ein allfälliger Patententzug gestützt auf die Verletzung der in § 21 NO verankerten Wohnsitzpflicht rechtlich nicht haltbar sei. Sie unterbreitet deshalb die Angelegenheit dem Regierungsrat zur vorfrageweisen Prüfung. Aus den Erwägungen 1. Der Regierungsrat ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht, kantonalem Verfassungs- oder Gesetzes- recht widersprechen (§ 90 Abs. 4 KV). Die Normenkontrolle durch den Regierungsrat ist von Amtes wegen und vorfrageweise vorzu- nehmen. Die Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzeskonformität eines Erlasses ist Gegenstand der akzessorischen Normenkontrolle. Sie ist kein eigenständiges Verfahren, sondern wird bei Gelegenheit einer Rechtsanwendung in einem beliebigen Hauptverfahren vorfra- geweise durchgeführt. Dass das Hauptverfahren, in dessen Zusam- menhang sich die akzessorische Normenkontrolle abwickelt, ein verwaltungsinternes Rechtspflegeverfahren sein müsste, ist nicht 2001 Notariatsrecht 565 nötig. Es braucht überhaupt kein formalisiertes Hauptverfahren, son- dern es genügt ein wie auch immer veranlasster und gearteter Vor- gang der Rechtsanwendung (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau und Frankfurt am Main 1986, N 18 zu § 90 Abs. 4 KV). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verfassungsmässigkeit von § 21 NO im Zusammenhang mit der schriftliche Anfrage von Notar X überprüft werden. Es würde auch wenig Sinn machen, auf die formelle Anfrage von Notar X nicht einzutreten und ihn praktisch dazu zu verleiten, seinen Wohnsitz in den Nachbarkanton zu verle- gen, um damit ein Disziplinarverfahren und schliesslich ein Be- schwerdeverfahren einzuleiten. Gemäss §§ 90 Abs. 4 und 95 Abs. 2 KV dürfen nur der Regie- rungsrat und die Gerichte Normen auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüfen. Die Notariatskommission verfügt über keine diesbe- züglichen Kompetenzen. 2. Gemäss § 21 NO kann der Notar seine Befugnisse ausüben, sobald er das Notariatspatent erhalten und im Kanton Aargau festen Wohnsitz genommen hat. Diese Wohnsitz- oder auch Residenzpflicht des aargauischen Notars tangiert die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV. Der Niederlassungsfreiheit in § 16 der Kantonsverfas- sung kommt keine selbständige Bedeutung zu, da sie nicht weiter geht als die bundesrechtlichen Garantie. Die Niederlassungsfreiheit ist das Recht jedes Schweizer Bür- gers, sich an jedem Ort der Schweiz niederzulassen oder aufzuhalten und den bisherigen Niederlassungsort jederzeit wieder zu verlassen. Die Niederlassungsfreiheit gilt innerkantonal und interkantonal. Die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) gehört, wie die Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zu den klassischen Freiheitsrechten, welche von der Bundesverfas- sung, der Kantonsverfassung sowie der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) direkt gewährleistet sind. Der Einzelne kann sich direkt auf die Freiheitsrechte berufen und Gerichte sowie Verwaltungsbehörden haben Verfassungsnormen, die Freiheitsrechte gewährleisten, direkt anzuwenden. Dank der individual-rechtlichen Ausgestaltung der Freiheitsrechte geniesst der Einzelne einen umfas- 566 Verwaltungsbehörden 2001 senden Rechtsschutz. Werden verfassungsmässige Rechte des Ein- zelnen verletzt, steht ihm mittels der staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) ein entsprechender Rechtsbehelf zur Verfügung. 3. Gemäss Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grund- rechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschrän- kungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Ge- fahr (Abs. 1). Einschränkungen von Grundrechten müssen ausserdem durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grund- rechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2). Schliesslich müssen Ein- schränkungen von Grundrechten verhältnismässig sein (Abs. 3). Für bestimmte Personen (Polizeibeamte, Soldaten, etc.) können sich aus ihrer speziellen Beziehung zum Staat (Sonderstatusverhält- nis) zusätzliche Beschränkungen bestimmter Freiheitsrechte ergeben. Auch beim Vorliegen von Sonderstatusverhältnissen sind jedoch die obigen Grundsätze zu beachten. So darf beispielsweise das in Frage stehende Freiheitsrecht nicht stärker beschränkt werden, als es das Sonderstatusverhältnis im Einzelfall erfordert. Gewisse Einschrän- kungen der Niederlassungsfreiheit können sich somit beim Vorliegen von Sonderstatusverhältnissen ergeben. 4. Die Beschränkung eines Freiheitsrechtes bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Bezüglich der Rechtsetzungs- stufe, das heisst, ob ein Gesetz im formellen Sinne notwendig ist oder eine Verordnung (Gesetz im materiellen Sinne) ausreicht, gilt der Grundsatz, dass je schwerer der Eingriff in das in Frage stehende Freiheitsrecht wirkt, desto besser er demokratisch abgestützt sein muss. Die in Frage stehende Wohnsitzpflicht der Notare ergibt sich aus § 21 NO. Bei der Notariatsordnung, welche in Vollziehung von § 4 des EGZGB erlassen wurde, handelt es sich um ein grossrätliches Dekret. Angesichts der Schwere des Eingriffs des in Frage stehenden Freiheitsrechts muss die Festschreibung der Wohnsitzpflicht für die Notare auf Dekretsstufe selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Notare letztlich ihre Legitimation zur Berufsausübung vom Kanton erhalten und der Staat die Aufsicht über die Notare innehat, 2001 Notariatsrecht 567 als ungenügend bezeichnet werden. Dekrete unterliegen nämlich gemäss § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung keiner Volksabstimmung. Die Wohnsitzpflicht stellt einen schweren Eingriff in die Niederlas- sungsfreiheit dar, der eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordert. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als sich die Resi- denzpflicht nicht ohne Weiteres aus der Natur der Aufgaben eines Notars ergibt. 5. a) Ein zureichendes öffentliches Interesse zur Einschränkung der Niederlassungsfreiheit liegt nach Auffassung des Bundesgerichts nicht nur vor, wenn - wie z.B. bei Polizisten oder Berufsfeuerwehr- leuten - die Art des Dienstes eine erhöhte Bereitschaft am Arbeitsort erfordert, sondern wird auch dort angenommen, wo eine gewisse Verbundenheit von Beamten mit der Bevölkerung für die sachge- rechte Aufgabenerfüllung von Bedeutung ist (wie etwa bei Lehrern oder Gemeindeschreibern, namentlich in kleineren Gemeinden). Als Beispiele werden in BGE 103 Ia 457 weiter angeführt: „Verwurze- lung des Beamten in der Gemeinschaft, für welche er arbeitet; Orts- kenntnisse, Bürgernähe, etc.“. Selbst das Vorschreiben einer Resi- denzpflicht aus rein fiskalischen Interessen war nach Ansicht des Bundesgerichts zulässig. Immerhin ist festzuhalten, dass die vorste- hende Rechtsprechung des Bundesgerichtes von der Lehre heftig kritisiert worden ist. Im selben Entscheid wurde auch festgestellt, dass Art. 8 Ziff. 1 EMRK, der jedermann einen Anspruch auf Ach- tung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs einräumt, nicht tangiert wird. Ebenso wird die persön- liche Freiheit nach Art. 27 ZGB nicht übermässig beschränkt, wenn der Betroffene seinen Wohnsitz innerhalb des ganzen Kantons frei wählen kann. An dieser Praxis wurde auch im Entscheid BGE 106 Ia 28 festgehalten. Obwohl in BGE 111 Ia 214 die Beschwerde eines Professors gutgeheissen wurde, welcher an die Universität Genf berufen wurde, sich jedoch weigerte, im Kanton Genf Wohnsitz zu nehmen, hielt das Bundesgericht im Grundsatz an seiner bisherigen, in BGE 103 Ia 455 festgelegten Rechtsprechung fest. Der öffentlichrechtliche Arbeitge- ber verfügte somit auf Grund der damals geltenden Rechtsprechung über relativ weitreichende Möglichkeiten, die Niederlassungsfreiheit 568 Verwaltungsbehörden 2001 seiner Beamten durch das Vorschreiben von Residenzpflichten ein- zuschränken. Mit BGE 118 Ia 410 präzisierte und änderte das Bundesgericht seine Praxis und verlangte für eine Einschränkung der Niederlas- sungsfreiheit der Beamten zwingende Gründe des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung. Eine Verwei- gerung einer Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht, beru- hend auf allgemeinen oder bloss fiskalischen Gründen, sei nicht mehr zulässig. b) Gemäss Art. 55 SchlT ZGB bestimmen die Kantone, wie das Beurkundungswesen auf ihrem Gebiete geregelt ist. Der Kanton Aargau kennt das freie Berufsnotariat. § 27 Ziff. 2 NO schreibt näm- lich vor, dass die dauernde Anstellung im Staatsdienste mit der Ur- kundsberechtigung nicht vereinbar sei. Freiberuflich tätige Ur- kundspersonen erhalten die Beurkundungsbefugnis von ihrem Kan- ton verliehen. Kraft dieser Verleihung unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Beur- kundungswesen. Sie können sich der Aufsichts- und Weisungskom- petenz des Staates nicht unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit oder auf die persönliche Freiheit entziehen (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 485 ff. zu § 16). Das notarielle Handeln ist ein solches für den Staat, jedoch zu- gunsten und auf Kosten der Klientschaft. Für die Qualifikation der Tätigkeit der Urkundsperson als Amtstätigkeit oder als privatver- traglich erbrachte Leistung ist nicht das Vorliegen oder Fehlen eines Beurkundungsbegehrens massgebend, sondern das Ziel, auf welches die Tätigkeit ausgerichtet ist. Dieses Kriterium ist massgebend für den Entscheid, ob eine Dienstleistung oder eine Nebenleistung des Notars als amtliche Tätigkeit oder nach allgemeinen Privatrecht, insbesondere nach dem Auftragsrecht, beurteilt wird. Im Gegensatz zum Grundbuchverwalter, der Angestellter des Staates ist, steht der Notar im Kanton Aargau in keinem Angestell- tenverhältnis zum Staat. Der Notar hat gegen den Staat keinen An- spruch auf Lohn und kann von ihm auch nicht entlassen werden. Der Staat kann nur indirekt durch die Festlegung von Tarifen (vgl. Nota- 2001 Notariatsrecht 569 riatstarif) Einfluss auf das Einkommen des Notars nehmen bzw. dem Notar durch Entzug der Berufsausübungsbewilligung die Erwerbs- grundlage entziehen. Obwohl der Staat die Aufsicht über das Beur- kundungswesen ausübt und den Urkundspersonen Weisungen ertei- len kann, schliesst das Verantwortlichkeitsgesetz die Haftung des Kantons für patentierte Berufe ausdrücklich aus (§ 3 VG). Die Haf- tung richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit der Beamten zwingende Gründe des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung im Sinne eines öffentlichen Interesses bestehen müssen, lässt sich auf Grund des vorhin Gesagten nicht auch auf den freien Berufsnotar übertragen. Im Weiteren bestehen keinerlei Einschränkungen, wo der Notar seinen Wohnsitz innerhalb der Kantonsgrenzen begründet. Die in- nerkantonale Freizügigkeit ist garantiert. Ebenso unterliegt er keiner Regelung, an welchem Ort im Kanton er seinen Arbeitsort wählt. Es ist dem Notar somit unbenommen, seinen Wohnsitz in Sins (Bezirk Muri) zu begründen und in Rheinfelden eine Notariatskanzlei zu betreiben. Aus den Materialien lassen sich die Gründe, die den histo- rischen Gesetzgeber veranlassten, eine (absolute) Wohnsitzpflicht für die aargauischen Notare in der Notariatsordnung festzulegen, nicht mehr eruieren. Mit Sicherheit kann auf Grund des vorhin Gesagten ausgeschlossen werden, dass die Kriterien „Bürgernähe, Ortskennt- nisse“, etc. letztlich den Ausschlag für die Einführung einer Resi- denzpflicht für die aargauischen Notare bildeten. Bei nüchterner Betrachtung standen wohl bereits damals vor allem fiskalische Inter- essen im Vordergrund. Demnach erscheint es zweifelhaft, dass die Wohnsitzpflicht gemäss § 21 NO öffentliches Interesse beanspruchen kann. Eine Verweigerung einer Ausnahmebewilligung von der Wohnsitzpflicht wäre zudem, beruhend auf allgemeinen oder bloss fiskalischen Gründen nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung nicht mehr zu- lässig. In gleicher Richtung zielt die Aussage von Christian Brückner (Schweizerisches Beurkundungsrecht, N 3456), der feststellt, dass „schweizerische Staatsangehörigkeit und zivilrechtlicher Wohnsitz 570 Verwaltungsbehörden 2001 im Kanton der Amtsausübung nicht aufgrund allgemeiner Grund- sätze des Beurkundungsrechtes gefordert werden könne.“ 6. a) Die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Einschrän- kung eines Freiheitsrechts stellt sich nur, wenn an ihr überhaupt ein zulässiges öffentliches Interesse besteht. Erst dann ist zu prüfen, ob sie das geeignete und erforderliche Mittel ist, um dieses Interesse zu verwirklichen, und ob die dadurch bewirkte Freiheitsbeschränkung nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Zweck steht. In den vorstehenden Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Wohnsitz- pflicht gemäss § 21 NO nicht im öffentlichen Interesse liegt. Insofern besteht für die Einschränkung gar kein Ziel, auf welches hingewirkt werden soll, womit sich die Prüfung der Voraussetzungen der Ver- hältnismässigkeit an sich erübrigen würde. Der Vollständigkeit hal- ber werden diese jedoch gleichwohl geprüft. b) Jeder staatliche Eingriff in ein Freiheitsrecht darf auf Grund des Prinzips der Verhältnismässigkeit nicht weiter gehen, als es das öffentliche Recht erfordert. Sofern die Wohnsitzpflicht eine unver- hältnismässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt, hat der Betroffene einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wohnsitz- nahme ausserhalb des Dienstortes. Eine Residenzpflicht wird zwar grundsätzlich als zulässig betrachtet, doch müssen im konkreten Fall die privaten Interessen gegen die öffentlichen abgewogen werden. Ferner ist bei dieser Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Wahl des Familienwohnsitzes von den Ehegatten gemein- sam bestimmt wird. c) Sofern im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren der Grundgedanke der Beaufsichtigung der Urkundspersonen zum Ent- stehen der Wohnsitzpflicht in § 21 der Notariatsordnung vom 28. De- zember 2001 beitrug, ist Folgendes dazu zu bemerken: Gegenstand der staatlichen Aufsicht im engeren Sinne bilden in erster Linie die Beurkundungstätigkeit und die damit zusammenhängenden Neben- pflichten (Führung von Tagebüchern, Einhaltung des Tarifs). Im wei- teren Sinne unterliegen der staatlichen Aufsicht auch die Nebenbe- schäftigungen des Notars und dessen allgemeines Geschäftsgebaren. Von Belang für die Beaufsichtigung der Notare ist daher einzig der Ort, an welchem der Beurkundungsakt als solcher vorgenommen 2001 Notariatsrecht 571 wird. Gemäss geltendem Recht muss der Beurkundungsakt auf aar- gauischem Staatsgebiet vorgenommen werden. Als Anknüpfungs- punkt für ein Aufsichtsverfahren ist der Wohnsitz des Notars somit weder geeignet noch erforderlich, da die öffentlichen Beurkundun- gen gewöhnlich in den Büroräumlichkeiten des Notars vorgenom- men werden. Andererseits kann beispielsweise ein Notar, welcher seine Steuern nicht oder zu spät bezahlt oder in seiner Gemeinde Bauten ohne Baubewilligung erstellt auf Grund der Notariatsordnung disziplinarisch auch nicht belangt werden. Es kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Wohnsitzpflicht für die Wahrnehmung der Aufsicht gegenüber dem Notar nicht geeignet noch erforderlich ist. Die in § 21 NO statuierte Verpflichtung des Notars, Wohnsitz im Kanton Aargau zu nehmen, führt keine Verwurzelung in der Ge- sellschaft oder spezielle Ortskenntnisse herbei, wenn wie bereits er- wähnt, die Urkundsperson ihren Wohnsitz in Sins und den Arbeitsort in Rheinfelden frei wählen kann. Damit wäre das Argument der Bürgernähe widerlegt. Auch aus diesem Grunde ist die Wohnsitz- pflicht in § 21 der NO nicht geeignet, eine gewisse Verbundenheit mit der Bevölkerung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung zu erreichen. Eine wertende Abwägung, welche im konkreten Fall das öf- fentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen miteinander ver- gleicht, kann vorliegend nicht vorgenommen werden, weil der Wohnsitzpflicht wie bereits ausgeführt kein öffentliches Interesse zugrunde liegt. Zudem würde der Eingriff in die Niederlassungsfrei- heit des im Kanton Aargau tätigen Notars derart schwer wiegen und wäre nicht gerechtfertigt, weshalb das Freiheitsrecht in seinem Kern zu schützen wäre. 7. Während sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Notars auf das gesamte Kantonsgebiet erstreckt (§§ 19 und 20 NO), bestehen für den urkundsberechtigten Gemeindeschreiber diesbe- züglich Schranken. So darf dieser keine familienrechtlichen Verträge, Erbverträge und Testamente beurkunden und seine Zuständigkeit zur Vornahme öffentlicher Beurkundungen erstreckt sich nur auf die in 572 Verwaltungsbehörden 2001 seiner Gemeinde gelegenen Liegenschaften (vgl. §§ 22 und 23 der NO). Seine Urkundsberechtigung ist auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt, indem er seine Urkundsbefugnis nur so lange ausüben kann, als er als Gemeindeschreiber gewählt ist. Interessant ist nun festzustellen, dass für die urkundsberechtig- ten Gemeindeschreiber keine Wohnsitzpflicht innerhalb der Kan- tonsgrenzen verlangt wird. Der Gemeindeschreiber wird zwar in den meisten Fällen in seiner Gemeinde Wohnsitz nehmen. Es ist aber durchaus denkbar und von der Notariatsordnung oder anderen kanto- nalen Erlassen nicht ausgeschlossen, dass ein urkundsberechtigter Gemeindeschreiber in einem Nachbarkanton seinen Wohnsitz be- gründet und in einer Aargauer Gemeinde als gewählter Gemeinde- schreiber öffentliche Beurkundungen vornimmt. Diese Rechtsun- gleichheit zwischen dem Notar und dem urkundsberechtigten Ge- meindeschreiber bezüglich der Wohnsitzregelung gilt es zu vermei- den. 8. Ein Vergleich mit anderen Kantonen zeigt, dass früher praktisch jeder Kanton eine Residenzpflicht für „seine“ Urkundspersonen vorsah. In jüngerer Vergangenheit haben jedoch mehrere Kantone die Wohnsitzpflicht auf die ganze Schweiz ausgedehnt (z.B. Basel-Stadt, Bern) oder sehen Ausnahmen von der Residenzpflicht vor (z.B. Kanton Solothurn, der entweder den Wohnsitz oder die Führung eines Geschäftsdomizils innerhalb der Kantonsgrenzen verlangt). Im Kanton Basel-Landschaft wird nur der Geschäftssitz innerhalb des Kantons vorausgesetzt. Besonders er- wähnenswert ist der Kanton Bern, wo die Wohnsitzpflicht mit der Revision des Notariatsgesetzes 1997 auf die ganze Schweiz ausge- dehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Bestimmung aufgehoben, dass der Notar nur in seinem Amtsbezirk Grundstücksgeschäfte beurkun- den konnte. Weiterhin gilt für ihn aber, dass er seine Beurkundungs- tätigkeiten nur in einem von der Aufsichtsinstanz geprüften Notariatsbüro ausüben darf. Hier wird implizit vorausgesetzt, dass der bernische Notar ein Geschäftsdomizil innerhalb der Kantons- grenzen begründet. Nicht zu vergleichen ist dies mit dem Kanton Zürich, wo seit je her das Amtsnotariat und nicht das freie Notariat wie im Kanton Aargau herrscht. Dort können nur Stimmberechtigte 2001 Notariatsrecht 573 für die Wahl als Notar vorgeschlagen werden. Für diese besteht insofern noch eine Wohnsitzpflicht. 9. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kommt der Regie- rungsrat zum Schluss, dass die in § 21 NO verankerte Wohnsitz- pflicht der Notare im Kanton Aargau zum Erhalt und zum Bestand der Berufsausübungsbewilligung Art. 24 BV verletzt. Weder ist die genannte Norm rechtlich genügend abgestützt noch ist sie geeignet und erforderlich, um die dem Staat obliegende Aufsicht über die No- tare ausüben zu können. Im Übrigen rechtfertigen rein fiskalische Interessen einen derart schweren Eingriff in die Niederlassungsfrei- heit nicht. Beschluss: 1. Es wird festgestellt, dass § 21 der Notariatsordnung vom 28. Dezem- ber 1911, soweit für aargauische Notare eine Wohnsitzpflicht im Kanton statuiert wird, gegen höherstufiges Recht verstösst; dieser Norm ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang die Anwendung zu versagen und X ist von der Wohnsitzpflicht für Notare zu befreien. (…) 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 575 IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 123 Grosser Grenzabstand. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite. Entscheid des Baudepartements vom 01. Mai 2001 in Sachen C. Aus den Erwägungen 3. a) Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand massgebliche Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt (§ 17 Abs. 2 ABauV). Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde W., welche mit dem Zonenplan erlassen worden ist, legt einen grossen Grenzab- stand fest (Art. 9 Abs. 2 BNO). Wie die massgebliche Fassade zu bestimmen ist, regelt sie nicht. Kommunale Regelungen dürfen oh- nehin nur berücksichtigt werden, soweit sie § 17 Abs. 2 ABauV nicht widersprechen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1995 [VGE III/85] i.S. R.). b) Die Parzelle 4512 weist eine längliche Form auf mit von Nordwesten nach Südosten abnehmender Bautiefe. Aufgrund der Parzellenform sollen die Längsseiten der Baute unter Einhaltung des Minimalabstandes nach Südwesten und Nordosten ausgerichtet wer- den, wogegen die Stirnseiten nach Südosten und Nordwesten orien- tiert sind. Auf beiden Stirnseiten befinden sich Sitzplätze und Bal- kone, wobei diejenigen auf der Nordwestseite erheblich grösser sind. Streitig ist nun, welche Fassade die massgebliche ist im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV. Über Sinn und Zweck des grossen Grenzabstandes sind sich der Beschwerdeführer und der Gemeinderat durchaus einig, hingegen gehen die Meinungen