3. a) Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen erfolgt nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist, ob ein Vermögenswert technisch-wirtschaftlich einem Geschäftsbetrieb zugerechnet werden muss (BGE 120 Ia 354). Es kommt dabei auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich die objektive Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Geschäft in erster Linie in der tatsächlichen Nutzung zu Erwerbszwecken, oft auch im Erwerbsmotiv zeigt (VGE vom 23. Dezember 1996 in Sachen O., mit Hinweisen).