daran haben, den Bau des Schutzraumes möglichst schnell auszuführen, um damit die Bankgarantie überflüssig zu machen. Eine unwiderrufliche Bankgarantie erweist sich somit vorliegend als geeignet und verhältnismässig, während bei einer Bareinzahlung Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem unangemessenen Verhältnis stünden. Nachdem inhaltlich nichts gegen die Bankgarantie spricht und diese von der Gemeinde G. als durch die verfügte Sicherheitsleistung begünstigtes Gemeinwesen sogar ausdrücklich akzeptiert wird, ist die von den Beschwerdeführenden beantragte unwiderrufliche Bankgarantie über den gesamten verfügten Betrag von Fr. 105'840.-- zuzulassen.