Das von der Abteilung Zivile Verteidigung vorgebrachte Argument des etwas grösseren Aufwandes vermag jedoch einer Bankgarantie nicht entgegenzustehen. Auch bezüglich Verfügbarkeit der Bankgarantie ist kein erhöhtes Risiko ausgewiesen, denn bei entsprechender Formulierung verfällt die Bankgarantie bei Nichterstellung des Schutzraumes in der Höhe der verfügten Ersatzgabe ohnehin der Gemeinde, welche nur eine dem Sicherungszweck genügende Bankgarantie akzeptieren muss. Im Übrigen enthalten die Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Schutzraum im Haus D nicht erstellt wird.