Fehlt eine solche gesetzliche Grundlage, kann die Bauherrschaft nicht von vornherein verpflichtet werden, die Sicherstellung in bar zu leisten. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich das Vorgehen mit der Bareinzahlung auf das Konto Ersatzbeiträge der Gemeinden bewährt und zu keinen Problemen geführt hat, wobei hier offen bleiben kann, ob die unverzinste Rückzahlung nach Fertigstellung der Schutzplätze nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Gemeinwesens führt. Das von der Abteilung Zivile Verteidigung vorgebrachte Argument des etwas grösseren Aufwandes vermag jedoch einer Bankgarantie nicht entgegenzustehen.