Mit der Bankgarantie bleibt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel der Massnahme und dem entgegenstehenden privaten Interesse gewahrt. Unverhältnismässig wäre die Bankgarantie, wenn diese nicht zum Ziel führen würde. Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Soweit die Abteilung Zivile Verteidigung die Bankgarantie als unzulässig erachtet, übersieht sie, dass im Gesetz nicht normiert wird, wie eine Sicherheitsleistung zu erfolgen hat. Fehlt eine solche gesetzliche Grundlage, kann die Bauherrschaft nicht von vornherein verpflichtet werden, die Sicherstellung in bar zu leisten.