den die notwendigen Schutzräume nämlich nicht erstellt, muss zur Erfüllung der Schutzraumbaupflicht eine Ersatzabgabe verfügt werden. In deren Höhe verfällt die Sicherheitsleistung zugunsten der Gemeinde. Sowohl die Bareinzahlung als auch die Bankgarantie sind an sich geeignete Mittel, die Schutzraumbaupflicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Bauherrschaft zu sichern. In beiden Fällen verliert die Bauherrschaft die Sicherheitsleistung in der Höhe der nachträglich verfügten Ersatzabgabe, wenn sie der Baupflicht nicht nachkommt. Mit der Bankgarantie bleibt ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel der Massnahme und dem entgegenstehenden privaten Interesse gewahrt.