Erstens muss sich eine Massnahme eignen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss sie erforderlich sein, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und sie soll nicht weitergehen, als zu diesem Zweck nötig ist. Schliesslich muss zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung ein angemessenes Verhältnis gewahrt bleiben (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 486 ff.). Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Schutzraumbaupflicht von der Bauherrschaft sicherzustellen ist. Ziel einer Sicherstellung ist es, den Bau von Schutzräumen zu garantieren.