Wie diese Sicherheitsleistung zu erfolgen hat, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Die Frage, ob sich die Sicherstellung der Baupflicht durch eine Bankgarantie rechtfertigen lässt, ist nach Massgabe des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu entscheiden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit weist drei Teilgehalte auf. Erstens muss sich eine Massnahme eignen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.