Dabei ist sicherzustellen, dass dieser gemeinsame Schutzraum spätestens drei Jahre nach Baubeginn der Überbauung erstellt wird. Diese finanzielle Sicherstellung ist in Art. 13 Abs. 2 BMG geregelt. Danach können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen bis zu 3 % der mutmasslichen Baukosten ohne Landerwerb verlangen, um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten. Wie diese Sicherheitsleistung zu erfolgen hat, geht aus dem Gesetz nicht hervor.