Der Gemeinderat G. hielt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde fest, dass es in G. durchaus üblich sei, anstelle der Barzahlung eine unwiderrufliche Bankgarantie, welche über den vollen verfügten Betrag laute, zu akzeptieren. b) Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, BMG) vom 4. Oktober 1963 können die Kantone oder Gemeinden anordnen, dass bei einer zusammenhängenden Überbauung die notwendigen Schutzräume der einzelnen Gebäude in einem Schutzraum zusammengelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dieser gemeinsame Schutzraum spätestens drei Jahre nach Baubeginn der Überbauung erstellt wird.