2. a) Die Beschwerdeführenden beantragen, anstelle einer unverzinsten Bareinzahlung eine unwiderrufliche Bankgarantie durch die X. Bank stellen zu dürfen. Demgegenüber führte die Abteilung Zivile Verteidigung aus, dass von ihr Bankgarantien zur Sicherstellung der Baupflicht nicht anerkannt würden, da bei Nichterstellung des Schutzraumes die Verfügbarkeit der Mittel nicht in jedem Fall gewährleistet sei (Bauherrschaft nicht alleinige Verhandlungspartnerin, Ablauf der Bankgarantie, Besitzerwechsel etc.). Seit mehreren Jahren würden im Kanton Aargau die Sicherheitsleistungen verfügt.