{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-09-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2000-145_2000-09-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4419", "Checksum": "fb0612ee96d44898116380a7665b61d7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 06.09.2000 AGVE_2000_145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 06.09.2000 AGVE_2000_145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 06.09.2000 AGVE_2000_145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schutzraumbaupflicht.\n- Sicherstellung, dass gemeinsame Schutzräume spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden (Erw. 2 b).\n- Bankgarantie als Sicherheitsleistung für die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume bzw. für eine allfällige Ersatzabgabe (Erw. 2 b)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:01", "Checksum": "505d658dba0daa53d485dcc74a6b64d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 06.09.2000 AGVE_2000_145\nRegeste:\nSchutzraumbaupflicht.\n- Sicherstellung, dass gemeinsame Schutzräume spätestens drei Jahre nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden (Erw. 2 b).\n- Bankgarantie als Sicherheitsleistung für die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume bzw. für eine allfällige Ersatzabgabe (Erw. 2 b).\n\n2000 Zivilschutz 629\n\nVIII. Zivilschutz\n\n145 Schutzraumbaupflicht.\n- Sicherstellung, dass gemeinsame Schutzräume spätestens drei Jahre\nnach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden\n(Erw. 2 b).\n- Bankgarantie als Sicherheitsleistung für die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume bzw. für eine allfällige Ersatzabgabe (Erw.\n2 b).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 6. September 2000 in Sachen F., S. & P.\ngegen Gesundheitsdepartement.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Beschwerdeführenden beantragen, anstelle einer unverzinsten Bareinzahlung eine unwiderrufliche Bankgarantie durch\ndie X. Bank stellen zu dürfen.\nDemgegenüber führte die Abteilung Zivile Verteidigung aus,\ndass von ihr Bankgarantien zur Sicherstellung der Baupflicht nicht\nanerkannt würden, da bei Nichterstellung des Schutzraumes die Verfügbarkeit der Mittel nicht in jedem Fall gewährleistet sei (Bauherrschaft nicht alleinige Verhandlungspartnerin, Ablauf der Bankgarantie, Besitzerwechsel etc.). Seit mehreren Jahren würden im Kanton\nAargau die Sicherheitsleistungen verfügt. Die verfügten Beträge der\nSicherheitsleistungen hätten bis anhin immer auf die Bestandesrechnung der Gemeinde, Konto 2288, einbezahlt werden müssen. Dieses\nVorgehen habe sich bisher bewährt und bis heute zu keinen Problemen geführt. Der einbezahlte Betrag werde der Bauherrschaft nach\nFertigstellung und erfolgreicher Abnahme des Schutzraumes unverzinst zurückerstattet.\n630 Verwaltungsbehörden 2000\n\nDer Gemeinderat G. hielt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde fest, dass es in G. durchaus üblich sei, anstelle der Barzahlung eine unwiderrufliche Bankgarantie, welche über den vollen\nverfügten Betrag laute, zu akzeptieren.\nb) Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, BMG) vom\n4. Oktober 1963 können die Kantone oder Gemeinden anordnen,\ndass bei einer zusammenhängenden Überbauung die notwendigen\nSchutzräume der einzelnen Gebäude in einem Schutzraum zusammengelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dieser gemeinsame\nSchutzraum spätestens drei Jahre nach Baubeginn der Überbauung\nerstellt wird. Diese finanzielle Sicherstellung ist in Art. 13 Abs. 2\nBMG geregelt. Danach können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen bis zu 3 % der mutmasslichen Baukosten ohne Landerwerb verlangen, um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten. Wie diese Sicherheitsleistung zu erfolgen\nhat, geht aus dem Gesetz nicht hervor.\nDie Frage, ob sich die Sicherstellung der Baupflicht durch eine\nBankgarantie rechtfertigen lässt, ist nach Massgabe des Grundsatzes\nder Verhältnismässigkeit zu entscheiden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999; § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980).\nDer Grundsatz der Verhältnismässigkeit weist drei Teilgehalte auf.\nErstens muss sich eine Massnahme eignen, um das angestrebte Ziel\nzu erreichen. Zweitens muss sie erforderlich sein, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und sie soll nicht weitergehen, als zu diesem Zweck nötig ist. Schliesslich muss zwischen\nEingriffszweck und Eingriffswirkung ein angemessenes Verhältnis\ngewahrt bleiben (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des\nallgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 486 ff.).\nEs steht unbestrittenermassen fest, dass die Schutzraumbaupflicht von der Bauherrschaft sicherzustellen ist. Ziel einer Sicherstellung ist es, den Bau von Schutzräumen zu garantieren. Wer-\n2000 Zivilschutz 631\n\n"}