Eine andere, mildere Massnahme, die dieser Zweckverfolgung in gleicher Weise dienen könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Absolvierung einer neuerlichen Prüfung den betroffenen Waffenhändlerinnen und -händlern auch zumutbar, ist doch dem öffentlichen Interessen an einer möglichst effizienten und flächendeckenden Verwirklichung des Gesetzeszieles zweifellos ein höheres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen dieses Personenkreises an einer Sonderbehandlung. (...) 2000 Zivilschutz 629 VIII. Zivilschutz