Es wäre zwar grundsätzlich denkbar gewesen, Personen mit entsprechender Praxis von einer erneuten Prüfungspflicht auszunehmen. Auf diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber aber zugunsten einer möglichst schnellen sowie umfassenden und damit wiederum auch rechtsgleichen Verwirklichung der strengeren Neuordnung bewusst verzichtet (vgl. hiezu auch E. 2 e). (...) h) aa) Der Übergang vom alten zum neuen Recht hat jeweils auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen. Dieser Grundsatz ist gewahrt: