Im Weiteren hält das neue Waffenrecht auch vor dem Rechtsgleichheitsgrundsatz stand. (...) Indem der Gesetzgeber vorliegend hinsichtlich der Frage der Prüfungspflicht im Rahmen der Übergangsbestimmung keine Differenzierung zwischen bereits praktizierenden Waffenhändlerinnen und -händlern sowie Gesuchstellenden ohne entsprechende Praxis vorgenommen hat, hat er keine den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzende Regelung getroffen. Es wäre zwar grundsätzlich denkbar gewesen, Personen mit entsprechender Praxis von einer erneuten Prüfungspflicht auszunehmen.