Vielmehr ist der Beschwerdeführer vor und auch nach dem Inkrafttreten der Waffengesetzgebung der Tätigkeit des Waffenhandels nachgegangen. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch kein wohlerworbenes Recht auf eine entsprechende Bewilligung zusteht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Auswirkungen der Neuregelung gegen das Rückwirkungsverbot verstossen sollen. g) aa) Im Weiteren hält das neue Waffenrecht auch vor dem Rechtsgleichheitsgrundsatz stand.