zwar unter der alten Rechtssituation entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern. Es ist somit nicht verboten, zeitlich noch offene Sachverhalte für die Zukunft neuen Rechtsfolgen zu unterstellen, sofern dem nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (vgl. BGE 122 II 124; 119 Ia 254 E. 3; 116 Ia 207 E. 4a; 113 Ia 412 E. 6 S. 425). Vorliegend wird durch die Anwendung der geltenden neuen Waffengesetzgebung gerade an kein in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Ereignis angeknüpft. Vielmehr ist der Beschwerdeführer vor und auch nach dem Inkrafttreten der Waffengesetzgebung der Tätigkeit des Waffenhandels nachgegangen.