So bietet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874 (vgl. Art 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) abgeleitete Rückwirkungsverbot grundsätzlich nur Schutz vor der Anwendung gesetzlicher Ordnungen, die an einen Sachverhalt anknüpfen, der in der Vergangenheit liegt und vor Erlass der betreffenden Regelungen abgeschlossen worden ist. Keine unerlaubte (bzw. eine sogenannte unechte) Rückwirkung liegt hingegen vor, wenn der Gesetzgeber lediglich auf Verhältnisse abstellt, die 626 Verwaltungsbehörden 2000