Stattdessen hat er in Art. 42 Abs. 1 WG ausdrücklich und vorbehaltlos bestimmt, dass gerade auch jene Personen, welche nach bisherigem kantonalem Recht mit Waffen haben handeln dürfen und dieses Recht behalten wollen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Gesuch um eine Bewilligung gemäss Art. 17 WG stellen müssen. Im Falle der Einhaltung dieser Verhaltensanordnung bleibt das besagte bisherige Recht gemäss Art. 42 Abs. 2 WG zumindest bis zu jenem Zeitpunkt bestehen, bis über das Gesuch entschieden ist (vgl. ...).