dass die betreffenden Gesuchstellenden auch die notwendigen Kenntnisse über die Tragweite und Anwendung des neuen Waffenrechts besitzen. Demzufolge ist - abgesehen von den beiden in Art. 18 Abs. 3 der Waffenverordnung ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen von der generellen Prüfungspflicht - das Ablegen von theoretischen und praktischen Prüfungen für alle übrigen Gesuchstellenden und damit auch den Beschwerdeführer als unabdingbar zu erklären. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst unterlassen, in der Übergangsbestimmung des Waffengesetzes eine Ausnahmeregelung für bereits praktizierende Waffenhändlerinnen und -händler vorzusehen. Stattdessen hat er in Art.